Zahlreiche Rentnerinnen und Rentner mit Kindern können mit Nachzahlungen rechnen – und müssen in den meisten Fällen nichts dafür tun.
Bis zu zehn Millionen Rentenempfängerinnen und -empfänger sollen ab 2028 eine rückwirkende Nachzahlung erhalten. Grund ist die sogenannte Mütterrente III, Teil des Rentenpakets 2025.
Der Hintergrund
Jahrzehntelang galten für Eltern, deren Kinder vor 1992 zur Welt kamen, schlechtere Bedingungen bei der Rente als für jüngere Jahrgänge. Damit soll ab 2027 Schluss sein: Mit der sogenannten Mütterrente III gleicht der Gesetzgeber eine lange als Ungleichbehandlung kritisierte Praxis aus – und sieht für bis zu zehn Millionen Rentenempfänger in Deutschland eine rückwirkende Nachzahlung vor.
Ein wichtiger Hinweis vorab: Der Begriff „Mütterrente“ ist eigentlich irreführend, denn die Regelung gilt ausdrücklich auch für Väter und andere Erziehende – etwa Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern. Maßgeblich ist, wer die Kindererziehungszeit tatsächlich geleistet hat und im Rentenkonto eingetragen ist.
Was die Reform konkret bedeutet
Bislang wurden Kindererziehungszeiten rentenrechtlich unterschiedlich bewertet, je nachdem, wann ein Kind geboren wurde. Für Kinder, die ab 1992 auf die Welt kamen, erkannte der Staat 36 Monate Erziehungszeit an – also drei volle Jahre. Für ältere Jahrgänge hingegen galt eine Zeit von lediglich 30 Monaten.
Mit Einführung der Mütterrente (*) III erhalten Eltern eines vor 1992 geborenen Kindes künftig einen zusätzlichen halben Rentenpunkt gutgeschrieben. Insgesamt können pro Kind dann bis zu 36 Monate Erziehungszeit in die Rentenberechnung einfließen, was bis zu drei Rentenpunkten entspricht. Erziehende sind damit unabhängig vom Geburtsjahr ihrer Kinder gleichgestellt.
Wie hoch ist die Nachzahlung?
Aktuell (Stand: Juli 2025) entspricht ein halber Rentenpunkt rund 20,40 Euro monatlich pro Kind. Ab dem 1. Juli 2026 steigt der Rentenwert auf 42,52 Euro, womit ein halber Rentenpunkt dann 21,26 Euro monatlich entspricht. Da der Rentenwert jährlich zum 1. Juli angepasst wird, dürfte der tatsächliche Auszahlungsbetrag 2028 nochmals höher liegen.
Die Nachzahlung umfasst das gesamte Jahr 2027. Nach aktuellem Rechenstand ergibt sich daraus pro Kind mindestens rund 255 Euro als einmalige Nachzahlung – zuzüglich einer dauerhaften monatlichen Rentenerhöhung. Bei mehreren Kindern summieren sich die Beträge entsprechend. Je nach individueller Situation können so mehrere Hundert Euro zusammenkommen.
Wichtig: Als Teil der gesetzlichen Rente unterliegt die Mütterrente III der normalen Besteuerung. Durch die Erhöhung kann es im Einzelfall passieren, dass erstmals eine Steuerpflicht entsteht. Wer außerdem Grundsicherung im Alter bezieht, wird nicht automatisch bessergestellt: Eine höhere Rente wird auf die Grundsicherung angerechnet und verringert den Grundsicherungsbetrag entsprechend.
Warum es bis 2028 dauert
Ursprünglich war geplant, die Mütterrente (*) III bereits zum 1. Januar 2027 einzuführen und gleichzeitig auszuzahlen. Die Deutsche Rentenversicherung verweist jedoch auf einen erheblichen technischen Aufwand: Mehr als zehn Millionen Rentenbescheide müssen neu berechnet werden. Hinzu kommen Auswirkungen auf andere Leistungen wie Hinterbliebenenrenten, die ebenfalls geprüft werden müssen.
Deshalb treten die Leistungen zwar ab dem 1. Januar 2027 rechtlich in Kraft, werden aber erst im Laufe des Jahres 2028 rückwirkend ausgezahlt. Wer ab Januar 2028 erstmals Rente bezieht, erhält die Mütterrente III direkt mit der ersten Rentenzahlung – ohne Nachzahlung.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer zu den Begünstigten gehört, muss in der Regel nicht aktiv werden. Die Rentenversicherung prüft die Ansprüche automatisch und berechnet die Nachzahlungen.
Allerdings gilt eine wichtige Voraussetzung: Die Kindererziehungszeiten müssen im Rentenkonto bereits erfasst sein. Ist das nicht der Fall – etwa weil nie eine Kontenklärung stattgefunden hat, Kinder adoptiert oder im Ausland geboren wurden oder die Zeiten schlicht vergessen wurden – sollte man jetzt aktiv werden. Die Kindererziehungszeiten können jederzeit rückwirkend anerkannt werden; gesetzlich gibt es für diesen Antrag keine Frist.
Zur Erfassung dient der Antrag V0800 (Feststellung von Kindererziehungszeiten), erhältlich bei der Deutschen Rentenversicherung oder als Download auf deren Website. Väter, die die Erziehungszeiten auf sich übertragen lassen möchten, benötigen zusätzlich das Formular V0820, das die Zuordnung weg von der Mutter erklärt und gemeinsam mit ihr ausgefüllt werden muss.
Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine persönliche Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung – kostenlos und bundesweit verfügbar.
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